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Karlsruhe: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt

Heute morgen hat das Bundesverfassungsgericht den staatlichen Zugriff auf Telefonverbindungsdaten untersagt — nur im Fall der Verfolgung schwerer Straftaten dürfen die Daten genutzt werden. Damit gab Karlsruhe dem Eilantrag von über 34.000 Klägerinnen und Klägern teilweise statt. Mehr Infos u.a. bei Netzpolitik und natürlich beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der nun den Rückritt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fordert.

12 Kommentare

  1. 01
    Florian

    Komisch, das wir uns alle für so etwas einsetzen, wo die parlamentarische Demokratie doch ohnehin am Ende ist. Sprecht euch mit einer euch vertrauten Person ab, und wählt zwei entgegengesetzte Parteien. Dann bewegt sich nichts vorran, aber auch nichts zurück. Das ist wahrer Progress, ein Schlingerkurs nach unten, nur eben in der „Mitte“.
    Gar nicht so komisch also, daß wir uns für so etwas einsetzen, jeder muß gegen seinen Strom schwimmen, breitenwirksamer Konsens ist passé.

  2. 02

    Wenigstens die Richter in Karlsruhe können solche Themen noch halbwegs kompetent beurteilen. Das macht Mut.

  3. 03

    die verbindungsdaten aller kommunikationsteilnehmer werden weiterhin verdachtsunabhängig für 6 volle monate gespeichert! lediglich der zugriff auf diese daten wurde (auf schwere straftaten) beschränkt, was für mich nicht wirklich ein grund zur freude ist…

  4. 04
    David

    Schwere Straftaten sind zum Beispiel auch (völlig zurecht natürlich): Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130 StGB. Wie leichtfertigt heute Terrorsimusverdacht deklariert wird, ist bekannt.

  5. 05

    @#672220: Das Speichern konnte das Gericht auch nicht unterbinden. Es gibt nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Umsetzung einer EU-Richtlinie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.

    Sie sind schlicht nicht zuständig und haben nur die deutschen Regelungen, die über das hinaus gehen, was die Richtlinie vorschreibt, bis zur eigentlichen Entscheidung gestoppt.

    Den vollständigen Text des Beschlusses gibt es hier.

  6. 06
    micha_s

    @Fuchs (05) Wenn eine EU-Richtlinie gegen das Grundgesetzt verstößt darf das Hohe Gericht sie außer Dinest setzen, da die EU keine Verfassung hat, und damit für Deutschland das Grundgesetz (autsch, selbst Deutschland hat ja keiner Verfassung) gilt.

  7. 07

    Das finde ich schon mal besser als nichts. Schwere Starftaten könenn heute – und erst recht morgen – aber eine ganze Menge sein wie David schon sagt.

  8. 08

    @#672238: Ich hoffe, dass das im Verfahren geprüft wird und es in der Beschwerde gut begründet wurde, warum es in diesem Fall so ist. Mehr zum Thema EG-Richtlinie geht vor GG im Solange II Urteil.

    Aus der Begründung der einstweiligen Anordnung geht hervor, dass man aus diesem Grund u.U. in Erwägung gezogen hätte, die Beschwerde nicht zuzulassen, wenn unser Gesetz nur die Mindestanforderungen der Richtlinie umgesetzt hätte.

    Mit Erfolg der irländischen Klage sollte sich das aber erledigt haben, sonst wird es spannend. ;)

    @#672248: Die entsprechende Liste der schweren Straftaten ist extrem lang (was das BVerfG in der Entscheidung auch bemängelt hat). Mit etwas Fantasie kann man vermutlich alles da einsortieren. Muss nicht 100% stimmen, der Verdacht reicht ja aus. ;)

  9. 09