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Der BGH hat entschieden im Fall Kraftwerk gegen Moses Pelham

Der Bundesgerichtshof hat im Fall Kraftwerk gegen Pelham entschieden.

Aus dem Pressemitteilung zum Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06 – Metall auf Metall:

Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.

Damit ist Pelham noch nicht Sieger dieses Verfahrens, denn zur neuen Verhandlung und Entscheidung wurde die Sache zurückverwiesen an das Berufungsgericht (das OLG Hamburg). Aber seine Aussichten sind nun gewaltig gestiegen. Pelham muss jetzt lediglich darlegen können, dass er das Kraftwerk-Stück wegen seiner besonderen Eigenart nicht einfach nachspielen konnte.
Mehr dazu bei der Financial Times Deutschland.

Dank an wollexdp

16 Kommentare

  1. 01
    Lutz

    naja, und er muss noch darlegen und beweisen, dass sein neues Werk einen „so goßen Abstand“ hält, dass es als selbständig anzusehen ist.“

  2. 02

    Das ist nicht aus dem Urteil, sondern aus der Pressemitteilung.

  3. 03
    wollexdp

    in diesem Urteil offenbart sich für mich erneut die Hilflosigkeit der Gerichte, offensichtlichen Unsinn umzusetzen.
    „Unsinn“ ist das von einflussreichen Lobbyisten entwickelte Urherberrecht, welches versucht, die menschliche Kreativität bzw Kultur auf seine Vermarktungsfähigkeit zu reduzieren.

    In der wortgemäßen Umsetzung dieser Gesetze hätte es die Musikgeschichte von 1975-2008 so nicht geben dürfen. Fast alle Tonträger der Popmusik wären demnach illegal und müssten vernichtet werden.

  4. 04

    Auch in der Deutschen Rechtsprechung gilt wohl „Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?“. Aber immerhin!

  5. 05
    DieterK

    @Malte:
    Wieso sind Pelhams „Aussichten gewaltig gestiegen“?
    Im Urteil — so weit ich es aus der Berichterstattung kenne — steht doch klar und deutlich, dass die „žfreie Benutzung“ (die Berufung auf das Zitatrecht, § 51 UrhG) dann ausgeschlossen ist, wenn „žderjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen.“

    Pelham hat selbst immer gesagt, dass er, hätte er den ganzen Ärger vorausgesehen, sich zwei Minuten hingesetzt und den Rhythmus selbst programmiert hätte. Außerdem ist in diesem Fall zu fragen, ob der Einsatz des Samples überhaupt als Zitat (im Sinne des Urheberrechts) gewertet werden kann: Pelham hat Kraftwerk ja nicht zitiert, sondern aus dem Sample eine (durchgehende) Rhythmusspur gebastelt.

    Und die Überschrift der FTD „žBGH legalisiert das Sampeln“ ist Blödsinn: Sampeln war schon vor dem Urteil „žlegal“ — unter bestimmten Bedingungen. Tatsächlich verschlechtert das Urteil — durch die Bindung des Zitatrechts an die (schwammigen) Kriterien „žbefähigt und befugt“ — die Rechtslage potenzieller Sample-Künstler.

  6. 06

    @#698785:

    ich hatte das so in erinnerung, dass irgendjemand gesagt hat, pelham hätte das auch in zwei minuten nachspielen können. wenn er es selber war – und du scheinst dich ja genauer zu erinnern – weicht hier die logische laienselbstverteidigung „was stellen die sich an – ich hätte das doch auch selber machen können“ von dem, was juristisch für pelham gut gewesen wäre, ab.

  7. 07

    @#698786:

    habs gerade nochmal durchgelesen: ich verstehe das so: der samplevorgang dauerte zwei minuten.

  8. 08
    moses

    Na dann.

  9. 09
    DieterK

    @#698786:
    Es muss (natürlich) „žPelham soll gesagt haben“ heißen. Der Punkt ist: Selbst komplizierte Rhythmen können relativ leicht programmiert werden. Sogar von Laien. Und erst Recht von einem Profi wie Pelham. Deshalb hat sich durch das Urteil, mit dem die freie Werknutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (und nicht das Zitatrecht, wie ich oben falsch geschrieben habe) an Bedingungen geknüpft wird, seine Position aus meiner Sicht verschlechtert.

  10. 10

    @#698776:

    habs ergänzt, danke!

  11. 11
  12. 12

    @Malte & Dieter K

    Moses P hatte sich entsprechend (das er gesampelt hat und nicht selber programmiert) auf seiner Website geauessert, das duerfte das Problem beim anstehenden Prozess in HH fuer ihn werden.