14

Beschimpfender Unfug

Es war im Oktober letzten Jahres, als der Armin Meiwes aka „Kannibale von Rotenburg“ mit seinem Ansinnen, den Fall vor dem Bundesverfassungsgericht zu verhandeln, scheiterte. Das BVerfG hat denn Fall gar nicht erst zur Verhandlung angenommen und das auch ausführlich erläutert. Obwohl ich damals nicht ein bisschen verstanden habe, warum das keine Tötung auf Verlangen war, hab ich mir den Schriftsatz nicht näher angesehen. Hätte ich mal besser gemacht: mir ist zwar noch immer nicht klar, warum das keine Tötung auf Verlangen war. Dafür bin ich auf diese Perle unter den juristischen Formulierungen gestossen:

Das – nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main auch von abfälligen Kommentaren begleitete – Ausweiden und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden;

Beschimpfender Unfug ist übrigens ein stehender juristischer Begriff; ich bin mir trotzdem ziemlich sicher, dass die Herren und Damen Richter, die den Beschluss formuliert haben, vor lauter Kichern Schluckauf gekriegt haben an der Stelle.

14 Kommentare

  1. 01
    mr. e

    „žDiese Entscheidung ist unanfechtbar“
    Mal sehen was der EuGH dazu sagt das Thema ist noch lange nicht vorbei“¦

  2. 02
    zion

    man sollte hier vllt beachten, welche intention 216 verfolgt, den telos. 216 regelt faelle wie sterbehilfe.
    nun ging es dem kannibalen sicher nicht darum seinem opfer zu helfen, sondern seine eigenen vorsaetze zu verwirklichen. es war ja nicht so, dass der eine getoete werden wollte und der andere das deshalb tat. der kannibale war ja auf der suche nach so jemandem. er hate also von anfang an einen toetungsvorsatz. bei 216 tritt das opfer auf den taeter heran und verlangt von ihm die toetung. problematisch sind dann faelle, in denen diesem wunsch nachkommt, um schneller an ein erbe ranzukommen!
    das gericht hier sicher „rumeiern“, aber das ergebnis ist doch dann ganz in ordnung.
    na und?

    „mit seiner ansinnen“ soll wohl „mit seinem ansinnen“ heissen.

  3. 03
    Julian

    Und das Bundesverfassungsgericht kürzt sich BVerfG ab.

  4. 04

    Beschinmpfender Unfug? Das nenn ich mal Unfug so ein totaler Sch****.
    Und ich hoffe dass das EuGh da mal schön draußen bleiben wird, es sind jetzt schon nur noch 14% aller Urteile /Gesetzes entwürfe auf nationaler Ebene entstanden

  5. 05

    Unfug scheint ohnehin ein juristischer Begriff zu sein. So war bis 1975 auch „grober Unfug“ strafbar. (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Belästigung_der_Allgemeinheit)

  6. 06

    wenn der Kanibale hunger hat, sterben zu weilen seine Mahlzeiten – zumindest nach einer gewissen Zeit.
    wäre der Kanibalismus legal,
    wenn die Fleischspender nicht zu Tode kämen?
    Wäre es nur Sachbeschädigung oder noch zumindest Körperverletzung?

    Wenn jemand erwachsen, einigermaßen gesund und gerne aufgegessen werden möchte – warum soll der Verspeisende anschließend bestraft werden?

    Bitte ruft zum Unterschreiben auf
    http://norbert.denef.com/petition
    da wird jede Stimme gebraucht!

    Es geht nicht um Zensur von anders denkenden oder nicht genehmen Äußerungen, sondern um Deine Schwester, Deinen Sohn, Deine Tochter, Deinen Bruder, um Dich, … – denn alle können fast immer Opfer werden und sollen dann schweigen …
    http://norbert.denef.com
    lest und macht euch selbst ein Bild!

  7. 07
    Frédéric Valin

    Danke fürs Korrekturlesen. Hab ich nachgetragen.

    Ist es denn sicher, dass Meiwes vors EuGH ziehen? Wie ist denn da der Rechtsweg? Ist der überhaupt antragsbefugt?

  8. 08
    Frédéric Valin

    @#717885: Falsch. 216 kann unter anderem Fälle von aktiver Sterbehilfe regeln. Im Gesetzestext ist von Sterbehilfe keine Rede. Der Paragraph existiert schon lange vor der Sterbehilfe-Diskussion. Es ist ein Paragraph, der eine schwächere Ausprägung des Totschlags regelt. Und er grenzt sich u.a. zur Beihilfe zur Selbsttötung.

  9. 09
    mr. e

    Da der nationale weg erschöpft ist (nach abgewiesener Verfassungsbeschwerde) wird jetzt eben der Internationale (Strafrechtliche Weg) genommen.
    Meines Wissens wird der Antrag geprüft.

  10. 10

    @#717945: Gibts da ne Quelle? Ich kann nix finden.

  11. 11
    zion

    in der praxis ist 216 faktisch ein sterbehilfeparagraph.
    wie du am wortlaut erkennen kanns („(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden..“)
    muss der tater eben durch das opfer erst bestimmmt werden, dh auf die idee gebracht werden.
    die abrgenzung zur straflosen beihilfe zum selbstmord ist nur von wissenschaftlicher bedeutung.
    wer selbst hand anlegt erfuellt 216.
    wer allerdings wie der verrueckte quasi nach einem opfer sucht, muss auch nicht mehr bestimmt werden.

  12. 12
    Frédéric Valin

    @#718044: Ah, so langsam fange ich an, die Argumentation der Anklage zu verstehen.
    Aber was ist es dann?

  13. 13
    zion

    es gibt da ein urteil: „im sinne des gesetztes ist der osterhase in weihnachtsman“….
    ich finde es ist mord zur befriedigung des geschlechtstriebes.
    aber ich war nicht bei der verhandlung anwesend.
    schließlich ist es auch egal: juristisch ist es bis zur entscheidung des gegenteils was das gericht entschieden hat.
    das klingt jetzt ganz positivistisch und das ist es auch.
    wie hat da der hans kelsen gesagt (frei aus meinem gedaechtnis): „und der verurteilte mag meine, es sei unrecht, dass er zum tode verurteilt wurde. man wird das urteil vollstrecken und ihm beweisen, dass das urteil recht ist.“